Der Aufenthaltstitel Als Fortbestehend 81 Abs 4 Aufenthg

Der Aufenthaltstitel als fortbestehend gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG: Ein Überblick
§ 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Fortgeltungsfiktion eines Aufenthaltstitels während eines laufenden Verlängerungsverfahrens. Diese Regelung ist von zentraler Bedeutung für Ausländer, die ihren Aufenthaltstitel in Deutschland verlängern möchten, da sie sicherstellt, dass ihr Aufenthalt und ihre damit verbundenen Rechte während der Bearbeitungszeit des Antrags weiterhin bestehen. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte dieser Vorschrift beleuchtet, um eine schnelle und präzise Übersicht zu ermöglichen.
Grundsatz der Fortgeltungsfiktion
Kern der Regelung ist, dass ein Aufenthaltstitel, der vor seinem Ablauf verlängert werden soll, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Dies bedeutet, dass der Ausländer sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhält und die mit dem bisherigen Aufenthaltstitel verbundenen Rechte, wie beispielsweise die Erwerbstätigkeit, weiterhin ausüben darf. Es ist entscheidend, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt wurde. Andernfalls tritt die Fortgeltungsfiktion nicht ein.
Voraussetzungen für die Fortgeltungsfiktion
Die Anwendung von § 81 Abs. 4 AufenthG ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Rechtzeitige Antragstellung: Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde eingegangen sein. Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig, idealerweise mehrere Wochen oder Monate vor Ablauf des Titels, zu stellen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht werden können.
- Gültiger Aufenthaltstitel: Der zu verlängernde Aufenthaltstitel muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein. Ein bereits abgelaufener Aufenthaltstitel kann nicht durch die Fortgeltungsfiktion wiederaufleben.
- Antrag auf Verlängerung: Es muss sich um einen Antrag auf Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels handeln. Ein Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels löst die Fortgeltungsfiktion nicht aus.
Es ist zu beachten, dass die Beweislast für die rechtzeitige Antragstellung beim Ausländer liegt. Daher ist es ratsam, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder sich den Eingang des Antrags von der Ausländerbehörde bestätigen zu lassen.
Umfang der Fortgeltung
Die Fortgeltungsfiktion erstreckt sich auf den gesamten Umfang des bisherigen Aufenthaltstitels. Dies bedeutet, dass der Ausländer weiterhin:
- Sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten darf.
- Seine mit dem bisherigen Aufenthaltstitel verbundenen Rechte ausüben darf, beispielsweise die Erwerbstätigkeit (wenn der bisherige Titel dies erlaubte).
- Reisen innerhalb des Schengen-Raums unternehmen darf, sofern der bisherige Aufenthaltstitel dies ermöglichte.
Allerdings ist zu beachten, dass die Fortgeltungsfiktion keine neuen Rechte begründet. Sie dient lediglich dazu, den bestehenden Rechtszustand während der Bearbeitungszeit des Antrags aufrechtzuerhalten.
Ende der Fortgeltungsfiktion
Die Fortgeltungsfiktion endet in folgenden Fällen:
- Entscheidung der Ausländerbehörde: Mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Verlängerung endet die Fortgeltungsfiktion. Wird der Antrag bewilligt, tritt der neue Aufenthaltstitel an die Stelle des alten. Wird der Antrag abgelehnt, endet die Fortgeltung und der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, sofern keine anderen aufenthaltsrechtlichen Gründe für einen Verbleib vorliegen.
- Rücknahme des Antrags: Nimmt der Ausländer seinen Antrag auf Verlängerung zurück, endet die Fortgeltungsfiktion mit dem Datum der Rücknahme.
- Ablauf einer festgesetzten Frist: In einigen Fällen kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ermessensausübung eine befristete Fortgeltung anordnen. Nach Ablauf dieser Frist endet die Fortgeltungsfiktion, unabhängig davon, ob über den Antrag bereits entschieden wurde oder nicht.
Wichtig: Die Fortgeltungsfiktion endet nicht automatisch mit dem Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels, solange der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig gestellt wurde und noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde vorliegt.
Besonderheiten und Ausnahmen
Es gibt einige Besonderheiten und Ausnahmen von der Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG:
- Visum: Die Fortgeltungsfiktion gilt nicht für Visa. Ein Visum verlängert sich nicht automatisch durch die Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel. In diesem Fall muss der Ausländer vor Ablauf des Visums einen Aufenthaltstitel erhalten, um sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten zu dürfen.
- Duldung: Die Fortgeltungsfiktion greift nicht bei einer Duldung. Die Duldung ist lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt.
- Fiktionsbescheinigung: Obwohl § 81 Abs. 4 AufenthG die Fortgeltung an sich regelt, stellen Ausländerbehörden oft eine Fiktionsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung dokumentiert die Fortgeltung des Aufenthaltstitels und dient als Nachweis gegenüber Dritten (z.B. Arbeitgebern, Banken). Die Fiktionsbescheinigung ist jedoch nicht die Grundlage für die Fortgeltung, sondern lediglich ein Nachweis darüber.
Praktische Hinweise
Um die Fortgeltungsfiktion erfolgreich in Anspruch nehmen zu können, sollten Ausländer folgende Hinweise beachten:
- Antrag frühzeitig stellen: Den Antrag auf Verlängerung frühzeitig, idealerweise mehrere Wochen oder Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels, bei der zuständigen Ausländerbehörde einreichen.
- Eingang bestätigen lassen: Sich den Eingang des Antrags von der Ausländerbehörde bestätigen lassen oder den Antrag per Einschreiben mit Rückschein versenden.
- Fiktionsbescheinigung beantragen: Eine Fiktionsbescheinigung bei der Ausländerbehörde beantragen, um die Fortgeltung des Aufenthaltstitels gegenüber Dritten nachweisen zu können.
- Erreichbarkeit sicherstellen: Sicherstellen, dass die Ausländerbehörde während der Bearbeitungszeit des Antrags erreichbar ist (z.B. durch Angabe einer aktuellen Adresse und Telefonnummer).
- Rechtlichen Rat einholen: Bei Fragen oder Unsicherheiten rechtlichen Rat bei einem Anwalt oder einer Beratungsstelle für Ausländerrecht einholen.
Fazit
§ 81 Abs. 4 AufenthG ist eine wichtige Regelung, die es Ausländern ermöglicht, ihren Aufenthalt in Deutschland während der Bearbeitungszeit ihres Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig fortzusetzen. Die rechtzeitige Antragstellung und die Einhaltung der formalen Voraussetzungen sind essenziell für die Inanspruchnahme der Fortgeltungsfiktion. Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die aufenthaltsrechtlichen Interessen optimal gewahrt werden.
Disclaimer: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Rechtsberatung sollte ein Anwalt oder eine Beratungsstelle für Ausländerrecht konsultiert werden.



