2 Stunden Gearbeitet Dann Krank
Viele Arbeitnehmer erleben es: Man beginnt den Arbeitstag, fühlt sich noch relativ fit, und merkt dann nach ein paar Stunden, dass es einem schlechter geht. Was aber passiert, wenn man bereits zwei Stunden gearbeitet hat und dann krank wird? Welche Rechte und Pflichten hat man als Arbeitnehmer, und was muss der Arbeitgeber beachten? Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Situation in Deutschland.
Krankmeldung und Informationspflichten
Unverzügliche Krankmeldung: Das Wichtigste zuerst: Sobald Sie merken, dass Sie arbeitsunfähig sind, müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden. "Unverzüglich" bedeutet in diesem Fall, dass Sie es so schnell wie möglich tun sollten. Ein Anruf, eine E-Mail oder eine Nachricht über ein internes Kommunikationssystem des Unternehmens sind übliche Wege, um sich krankzumelden.
Inhalt der Krankmeldung: Die Krankmeldung sollte mindestens folgende Informationen enthalten:
- Ihren Namen
- Die Tatsache, dass Sie arbeitsunfähig sind
- Die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit (auch wenn Sie diese im ersten Moment noch nicht genau abschätzen können, geben Sie eine realistische Einschätzung ab)
- Ggf. eine kurze Erläuterung, warum Sie sich krankgemeldet haben (z.B. "Erkältungssymptome") – dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Form der Krankmeldung: Die genaue Form der Krankmeldung kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in den internen Richtlinien des Unternehmens geregelt sein. Informieren Sie sich daher, welche Regelungen in Ihrem Unternehmen gelten. Üblicherweise ist eine telefonische Krankmeldung ausreichend, die dann später durch eine ärztliche Bescheinigung (siehe unten) ergänzt wird.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)
Vorlagepflicht: In Deutschland besteht grundsätzlich die Pflicht, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung (AU-Bescheinigung oder "gelber Schein") vorzulegen. Die Vorlagepflicht beginnt spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, wenn Sie sich am Montag krankmelden, müssen Sie spätestens am Donnerstag eine AU-Bescheinigung vorlegen. Viele Arbeitgeber verlangen die AU-Bescheinigung jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag. Auch dies kann im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Achten Sie daher genau auf die entsprechenden Regelungen in Ihrem Unternehmen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Seit dem 1. Januar 2023 ist das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für die meisten Arbeitnehmer verpflichtend. Das bedeutet, der Arzt übermittelt die AU-Bescheinigung direkt an Ihre Krankenkasse. Sie müssen sich dann nicht mehr selbst darum kümmern, die Bescheinigung an die Krankenkasse zu senden. Ihr Arbeitgeber ruft die AU-Bescheinigung dann elektronisch bei Ihrer Krankenkasse ab. Allerdings sollten Sie sich bei Ihrem Arzt und bei Ihrem Arbeitgeber erkundigen, ob das eAU-Verfahren in Ihrem Fall bereits angewendet wird. In bestimmten Fällen (z.B. bei Privatversicherten oder bei Erkrankungen im Ausland) kann es weiterhin erforderlich sein, die AU-Bescheinigung in Papierform vorzulegen.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Anspruch auf Lohnfortzahlung: Wenn Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, haben Sie in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Dieser Anspruch ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt.
Dauer der Lohnfortzahlung: Der Arbeitgeber zahlt Ihnen Ihren Lohn für die Dauer von bis zu sechs Wochen fort. Voraussetzung ist, dass Sie unverschuldet erkrankt sind und das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. "Unverschuldet" bedeutet, dass Sie Ihre Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Beispiel: Wenn Sie sich bei einem riskanten Hobby verletzen, könnte der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen.
Höhe der Lohnfortzahlung: Während der Lohnfortzahlung erhalten Sie in der Regel Ihren vollen Bruttolohn. Es kann jedoch Ausnahmen geben, beispielsweise wenn Sie variable Gehaltsbestandteile (z.B. Provisionen) erhalten. In diesem Fall wird die Lohnfortzahlung auf Basis des durchschnittlichen Verdienstes der letzten drei Monate berechnet.
Was passiert nach sechs Wochen? Wenn Sie nach sechs Wochen immer noch arbeitsunfähig sind, endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent Ihres Nettoverdienstes.
Der spezielle Fall: Krank nach zwei Stunden Arbeit
Die Tatsache, dass Sie bereits zwei Stunden gearbeitet haben, bevor Sie sich krankmelden, ändert grundsätzlich nichts an Ihrem Anspruch auf Lohnfortzahlung. Solange Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (unverschuldete Erkrankung, Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen, unverzügliche Krankmeldung), haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit (bis zu sechs Wochen).
Allerdings ist es wichtig, dass Sie die Krankmeldung korrekt durchführen und die AU-Bescheinigung rechtzeitig vorlegen (sofern erforderlich). Andernfalls riskieren Sie, Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung zu verlieren.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Auskunftsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat das Recht, sich nach den Gründen für Ihre Arbeitsunfähigkeit zu erkundigen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die genaue Art Ihrer Erkrankung preiszugeben. Es reicht aus, wenn Sie angeben, dass Sie arbeitsunfähig sind.
Kontrollrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat das Recht, Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Dies kann beispielsweise durch einen Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erfolgen. Der MDK kann Ihre Arbeitsunfähigkeit dann begutachten und gegebenenfalls eine abweichende Einschätzung abgeben.
Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen Ihren Lohn im Krankheitsfall fortzuzahlen (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind). Außerdem muss er Ihre Krankmeldung akzeptieren und darf Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht benachteiligen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert?
Wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert, obwohl Sie alle Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie sich zunächst mit Ihrem Betriebsrat (falls vorhanden) oder einer Gewerkschaft in Verbindung setzen. Diese können Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Wenn Sie keinen Betriebsrat oder keine Gewerkschaft haben, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
Wichtig: Achten Sie darauf, die Fristen einzuhalten. In der Regel haben Sie nur drei Monate Zeit, um Ihre Ansprüche auf Lohnfortzahlung gerichtlich geltend zu machen.
Zusammenfassung
Wenn Sie nach zwei Stunden Arbeit krank werden, haben Sie in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wichtig ist, dass Sie sich unverzüglich krankmelden und die AU-Bescheinigung (sofern erforderlich) rechtzeitig vorlegen. Achten Sie auf die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert, sollten Sie sich rechtzeitig rechtlichen Beistand suchen. Denken Sie daran, dass der Schutz Ihrer Gesundheit oberste Priorität hat. Es ist besser, sich auszukurieren, als krank zur Arbeit zu gehen und möglicherweise andere zu gefährden oder Ihre eigene Genesung zu verzögern.
Merke: Unverzügliche Krankmeldung, Beachtung der Vorlagepflicht für die AU-Bescheinigung und das Wissen um die eigenen Rechte sind entscheidend, um im Krankheitsfall abgesichert zu sein.
