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Führungszeugnis Wie Lange Steht Was Drin


Führungszeugnis Wie Lange Steht Was Drin

Das Führungszeugnis, oft auch polizeiliches Führungszeugnis genannt, ist ein offizielles Dokument, das Auskunft über eventuelle Vorstrafen einer Person gibt. Es wird in Deutschland von der Registerbehörde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ausgestellt und dient dazu, die Vertrauenswürdigkeit einer Person in verschiedenen Bereichen nachzuweisen. Ob für die Jobsuche, ehrenamtliche Tätigkeiten oder behördliche Angelegenheiten – das Führungszeugnis ist oft eine wichtige Voraussetzung. Doch was genau steht drin, und wie lange bleiben Einträge im Führungszeugnis gespeichert? Dieser Artikel gibt Ihnen einen detaillierten Überblick.

Arten des Führungszeugnisses

Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen, die sich in ihrem Inhalt und Verwendungszweck unterscheiden:

  • Privatführungszeugnis (Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden): Dies ist die Standardvariante, die Sie selbst beantragen und in der Regel Arbeitgebern oder anderen privaten Stellen vorlegen.
  • Behördenführungszeugnis (Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden): Dieses Führungszeugnis wird direkt an eine Behörde geschickt, die es für bestimmte Zwecke benötigt, beispielsweise für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Es kann zusätzlich zu den Informationen des Privatführungszeugnisses auch Angaben über laufende Ermittlungsverfahren enthalten.
  • Erweitertes Führungszeugnis: Dieses Führungszeugnis ist speziell für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Es enthält zusätzlich zu den üblichen Einträgen auch bestimmte Verurteilungen, die im Zusammenhang mit Sexualstraftaten oder dem Schutz von Kindern stehen.
  • Europäisches Führungszeugnis: Dieses Führungszeugnis wird für Personen ausgestellt, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Es enthält neben den deutschen Eintragungen auch Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Herkunftsland.

Was steht im Führungszeugnis?

Grundsätzlich enthält das Führungszeugnis Informationen über rechtskräftige Verurteilungen einer Person. Nicht jede Verurteilung wird jedoch automatisch in das Führungszeugnis aufgenommen. Folgende Punkte sind wichtig:

  • Eintragungspflichtige Verurteilungen: Im Führungszeugnis werden grundsätzlich alle Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen. Auch Verurteilungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Straftaten stehen, wie beispielsweise Sexualstraftaten oder Betäubungsmittelstraftaten, werden unabhängig von der Höhe der Strafe eingetragen.
  • Nicht eintragungspflichtige Verurteilungen: Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen werden in der Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Ausnahmen gelten jedoch, wenn bereits andere Verurteilungen im Führungszeugnis enthalten sind. In diesem Fall können auch geringere Geldstrafen eingetragen werden.
  • Jugendstrafen: Jugendstrafen werden in der Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren.
  • Bewährungsstrafen: Auch Bewährungsstrafen werden im Führungszeugnis vermerkt, solange die Bewährungszeit noch läuft. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Verurteilung in der Regel aus dem Führungszeugnis entfernt.
  • Tilgung: Die Tilgung einer Verurteilung bedeutet, dass sie aus dem Bundeszentralregister entfernt wird und somit auch nicht mehr im Führungszeugnis erscheint. Die Tilgungsfristen sind gesetzlich geregelt und hängen von der Art und Schwere der Straftat ab.

Wie lange bleiben Einträge im Führungszeugnis?

Die Dauer, für die eine Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen bleibt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art und Schwere der Straftat sowie von der verhängten Strafe. Grundsätzlich gilt, dass eine Verurteilung nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist aus dem Bundeszentralregister und somit auch aus dem Führungszeugnis entfernt wird. Die genauen Tilgungsfristen sind im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) festgelegt.

Wichtige Tilgungsfristen:

  • 3 Jahre: Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre für Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen von nicht mehr als drei Monaten sowie für bestimmte andere geringfügige Verurteilungen.
  • 5 Jahre: Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre für Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als ein Jahr, sowie für bestimmte andere Verurteilungen, die nicht unter die dreijährige Frist fallen.
  • 10 Jahre: Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre für Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sowie für bestimmte schwerere Straftaten.

Wichtig: Die Tilgungsfristen beginnen nicht mit dem Datum der Verurteilung, sondern erst mit dem Tag, an dem die Strafe vollstreckt wurde. Das bedeutet, dass die Frist erst beginnt, wenn die Freiheitsstrafe verbüßt, die Geldstrafe bezahlt oder die Bewährungszeit abgelaufen ist.

Besondere Regelungen:

Es gibt einige besondere Regelungen, die die Tilgungsfristen beeinflussen können:

  • Verurteilungen wegen Sexualstraftaten: Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualstraftaten gelten längere Tilgungsfristen oder sogar eine lebenslange Eintragung im Bundeszentralregister.
  • Mehrfache Verurteilungen: Wenn eine Person mehrfach verurteilt wurde, können die Tilgungsfristen für die einzelnen Verurteilungen zusammengefasst werden. In diesem Fall beginnt die Tilgungsfrist für alle Verurteilungen erst, wenn die längste Tilgungsfrist abgelaufen ist.
  • Ausnahmen: In bestimmten Fällen kann die Tilgung einer Verurteilung auch vor Ablauf der regulären Tilgungsfrist beantragt werden. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn die Verurteilung die berufliche oder persönliche Entwicklung der Person erheblich beeinträchtigt.

Wie beantrage ich ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis kann beim Bürgeramt oder der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragt werden. Sie können den Antrag auch online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ) stellen. Für den Antrag benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie gegebenenfalls ein Schreiben, aus dem der Verwendungszweck des Führungszeugnisses hervorgeht.

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Schreiben, aus dem der Verwendungszweck hervorgeht (z.B. Schreiben des Arbeitgebers)
  • Ggf. Anschrift der Behörde, an die das Behördenführungszeugnis geschickt werden soll

Kosten:

Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses beträgt derzeit 13 Euro. Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.

Zusammenfassung

Das Führungszeugnis ist ein wichtiges Dokument, das Auskunft über eventuelle Vorstrafen einer Person gibt. Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen, die sich in ihrem Inhalt und Verwendungszweck unterscheiden. Im Führungszeugnis werden grundsätzlich alle Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen. Die Dauer, für die eine Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen bleibt, hängt von der Art und Schwere der Straftat sowie von der verhängten Strafe ab. Nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist wird die Verurteilung aus dem Bundeszentralregister und somit auch aus dem Führungszeugnis entfernt. Ein Führungszeugnis kann beim Bürgeramt oder online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.

Merke: Es ist wichtig zu verstehen, dass das Führungszeugnis nur eine Momentaufnahme darstellt. Es gibt Auskunft über die aktuell im Bundeszentralregister gespeicherten Verurteilungen. Die Tilgung von Verurteilungen führt dazu, dass diese nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen. Die genauen Tilgungsfristen und Regelungen sind im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) festgelegt.

Für weitere Informationen und detaillierte Auskünfte empfiehlt es sich, die Website des Bundesamts für Justiz (BfJ) zu besuchen oder sich an eine Rechtsberatungsstelle zu wenden.

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