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Kann Dir Beim Bem-gespräch Gekündigt Werden


Kann Dir Beim Bem-gespräch Gekündigt Werden

Die Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein wichtiger Prozess in Deutschland, der darauf abzielt, Arbeitnehmern nach längerer Krankheit die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern. Viele Arbeitnehmer sind jedoch unsicher, ob ihnen während oder nach einem BEM-Gespräch gekündigt werden kann. Dieser Artikel soll Klarheit schaffen und die rechtlichen Aspekte sowie die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Kontext des BEM-Verfahrens erläutern.

Was ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das BEM ist in § 167 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) geregelt. Es ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das Arbeitgebern auferlegt wird, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer zu erarbeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann. Es geht also darum, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen und seine Beschäftigung langfristig zu sichern.

Die Ziele des BEM sind:

  • Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu überwinden.
  • Einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
  • Den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu erhalten.

Das BEM ist freiwillig für den Arbeitnehmer. Er kann das Angebot des Arbeitgebers annehmen oder ablehnen. Lehnt er ab, hat dies grundsätzlich keine negativen Konsequenzen für ihn. Allerdings kann die Ablehnung dazu führen, dass der Arbeitgeber später argumentiert, er habe alles versucht, um den Arbeitsplatz zu erhalten, falls es zu einer Kündigung kommt.

Kann während eines BEM-Gesprächs gekündigt werden?

Grundsätzlich ist es möglich, dass einem Arbeitnehmer während oder nach einem BEM-Gespräch gekündigt wird. Allerdings unterliegt eine solche Kündigung strengen rechtlichen Anforderungen und wird von den Arbeitsgerichten sehr genau geprüft. Die bloße Teilnahme an einem BEM-Gespräch bietet keinen absoluten Schutz vor einer Kündigung.

Die Kündigung muss immer sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass es einen triftigen Grund für die Kündigung geben muss. Mögliche Gründe sind:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat.
  • Personenbedingte Kündigung: Wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Wenn der Arbeitsplatz aufgrund wirtschaftlicher Gründe wegfällt.

Wichtig ist: Eine Kündigung darf nicht ausschließlich auf der Krankheit des Arbeitnehmers basieren. Die Krankheit an sich ist kein Kündigungsgrund. Allerdings kann die dauerhafte Unfähigkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, in Verbindung mit anderen Faktoren (z.B. betrieblichen Auswirkungen) eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

Der Zusammenhang zwischen BEM und Kündigung

Das BEM spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung, ob eine Kündigung rechtmäßig ist. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu erhalten. Dazu gehört auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen BEM-Verfahrens.

Wenn der Arbeitgeber kein BEM-Verfahren durchgeführt hat, obwohl die Voraussetzungen dafür vorlagen, kann dies die Kündigung unwirksam machen. In diesem Fall argumentieren die Gerichte, dass der Arbeitgeber möglicherweise alternative Beschäftigungsmöglichkeiten oder Anpassungen des Arbeitsplatzes übersehen hat, die eine Kündigung vermieden hätten.

Andersherum: Wenn der Arbeitgeber ein BEM-Verfahren durchgeführt hat und dabei alle zumutbaren Maßnahmen geprüft hat, um den Arbeitsplatz zu erhalten, und trotzdem keine Lösung gefunden werden konnte, steigen die Chancen, dass eine Kündigung vor Gericht Bestand hat.

Was bedeutet "zumutbare Maßnahmen"?

"Zumutbare Maßnahmen" können sein:

  • Anpassung des Arbeitsplatzes: Ergonomische Anpassungen, technische Hilfsmittel.
  • Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz: Wenn der Arbeitnehmer die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
  • Teilzeitbeschäftigung: Reduzierung der Arbeitszeit, um die Belastung zu verringern.
  • Umschulung: Wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer im bisherigen Bereich einzusetzen.

Was sollten Arbeitnehmer im BEM-Gespräch beachten?

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich gut auf das BEM-Gespräch vorbereiten. Hier sind einige Tipps:

  • Nehmen Sie die Einladung ernst: Die Teilnahme ist zwar freiwillig, aber eine Ablehnung kann nachteilig sein.
  • Bereiten Sie sich vor: Überlegen Sie sich im Vorfeld, welche gesundheitlichen Einschränkungen Sie haben und welche Maßnahmen Ihnen helfen könnten.
  • Nehmen Sie eine Vertrauensperson mit: Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson zum BEM-Gespräch mitzunehmen, beispielsweise ein Betriebsratsmitglied oder einen Anwalt.
  • Machen Sie sich Notizen: Dokumentieren Sie den Verlauf des Gesprächs, die besprochenen Maßnahmen und die Ergebnisse.
  • Unterschreiben Sie nichts sofort: Lassen Sie sich Zeit, um die vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
  • Seien Sie ehrlich und offen: Beschreiben Sie Ihre Situation realistisch, aber betonen Sie auch Ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Rechte des Arbeitnehmers:

  • Freiwillige Teilnahme am BEM: Der Arbeitnehmer kann das Angebot des Arbeitgebers annehmen oder ablehnen.
  • Recht auf Information: Der Arbeitnehmer hat das Recht, über den Zweck und den Ablauf des BEM-Verfahrens informiert zu werden.
  • Recht auf Datenschutz: Der Arbeitgeber darf nur gesundheitsbezogene Daten erheben und verarbeiten, die für das BEM-Verfahren erforderlich sind.
  • Recht auf eine Vertrauensperson: Der Arbeitnehmer kann eine Vertrauensperson zum BEM-Gespräch mitnehmen.

Pflichten des Arbeitnehmers:

  • Mitwirkungspflicht: Der Arbeitnehmer sollte aktiv am BEM-Verfahren mitwirken und seine gesundheitlichen Einschränkungen offenlegen.
  • Wahrheitsgemäße Angaben: Der Arbeitnehmer sollte ehrliche und vollständige Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation machen.

Rechte des Arbeitgebers:

  • Durchführung des BEM: Der Arbeitgeber hat das Recht, ein BEM-Verfahren einzuleiten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Erhebung gesundheitsbezogener Daten: Der Arbeitgeber darf gesundheitsbezogene Daten erheben, die für das BEM-Verfahren erforderlich sind.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Anbieten des BEM: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein BEM-Verfahren anzubieten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Durchführung eines ordnungsgemäßen BEM-Verfahrens: Der Arbeitgeber muss das BEM-Verfahren sorgfältig und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Arbeitnehmers durchführen.
  • Datenschutz: Der Arbeitgeber muss die gesundheitsbezogenen Daten des Arbeitnehmers vertraulich behandeln.
  • Prüfung von alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten: Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Maßnahmen prüfen, um den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu erhalten.

Was tun, wenn eine Kündigung droht?

Wenn Sie während oder nach einem BEM-Gespräch eine Kündigung erhalten, sollten Sie unverzüglich handeln:

  • Prüfen Sie die Kündigung: Achten Sie auf die Formvorschriften und die Kündigungsfrist.
  • Lassen Sie sich rechtlich beraten: Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Kündigung prüfen und Sie über Ihre Rechte aufklären.
  • Erheben Sie Kündigungsschutzklage: Wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
  • Kontaktieren Sie den Betriebsrat: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen und kann Sie unterstützen.

Fazit: Ein BEM-Gespräch bietet keinen absoluten Schutz vor einer Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu erhalten. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM-Verfahren ist dabei ein wichtiger Faktor. Arbeitnehmer sollten sich gut auf das BEM-Gespräch vorbereiten und ihre Rechte kennen. Im Falle einer Kündigung ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage zu erheben.

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