Kann Ich Während Der Elternzeit Kündigen Und Neuen Job Anfangen
Die Frage, ob man während der Elternzeit kündigen und eine neue Arbeitsstelle antreten kann, ist komplex und wirft in der Praxis oft Unsicherheiten auf. Das deutsche Arbeitsrecht bietet hier einen Rahmen, der sowohl die Rechte der Arbeitnehmer als auch die der Arbeitgeber berücksichtigt. Eine pauschale Antwort ist schwer zu geben, da die konkrete Situation immer von den individuellen Umständen und den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen abhängt.
Grundsatz: Kündigungsschutz während der Elternzeit
Zunächst ist es wichtig zu betonen, dass während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz besteht (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Dieser Schutz soll verhindern, dass Arbeitnehmer aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit benachteiligt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit beantragt wurde, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit vom dritten bis zum achten Geburtstag des Kindes.
Dieser Kündigungsschutz ist jedoch nicht absolut. Es gibt Ausnahmen, unter denen eine Kündigung seitens des Arbeitgebers zulässig sein kann. Dazu zählen beispielsweise:
- Betriebsbedingte Kündigungen: Wenn der Arbeitgeber aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Umstrukturierungen gezwungen ist, Stellen abzubauen, kann auch während der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen werden.
- Verhaltensbedingte Kündigungen: Grobe Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen (z.B. Diebstahl), können ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen.
- Personenbedingte Kündigungen: Wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde (in der Regel das Landesamt für Arbeitsschutz) einholen, bevor er die Kündigung ausspricht. Die Behörde prüft dann, ob die Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist.
Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit
Obwohl der Arbeitgeber an den Kündigungsschutz gebunden ist, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, während der Elternzeit zu kündigen. Hierbei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten:
Die Kündigungsfrist
Auch während der Elternzeit gelten die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese sind im Arbeitsvertrag oder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Es ist entscheidend, die Kündigungsfrist einzuhalten, da andernfalls Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers drohen können. Oftmals beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Kündigung zum Ende der Elternzeit
Eine Besonderheit besteht, wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt, die Kündigung zum Ende der Elternzeit auszusprechen. In diesem Fall kann die Kündigung gemäß § 19 BEEG nur zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Elternzeit länger als drei Monate dauert. Ziel dieser Regelung ist es, dem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben.
Aufhebungsvertrag
Alternativ zur Kündigung besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Der Vorteil eines Aufhebungsvertrags liegt darin, dass die Kündigungsfristen umgangen werden können und die Bedingungen der Beendigung flexibler gestaltet werden können. Allerdings sollte man sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags rechtlich beraten lassen, da dieser auch Nachteile mit sich bringen kann, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld.
Neuen Job während der Elternzeit antreten?
Grundsätzlich ist es erlaubt, während der Elternzeit eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Allerdings gibt es hierbei Einschränkungen:
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit darf man maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dies gilt sowohl für eine Beschäftigung beim alten Arbeitgeber (Teilzeitarbeit) als auch für eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Eine Überschreitung dieser Stundengrenze kann zum Verlust des Elterngeldes führen.
Zustimmung des alten Arbeitgebers?
Ob die Zustimmung des alten Arbeitgebers für die Aufnahme einer neuen Beschäftigung während der Elternzeit erforderlich ist, hängt von den Umständen ab. Grundsätzlich gilt: Wenn die neue Beschäftigung mit den Interessen des alten Arbeitgebers kollidiert (z.B. bei Wettbewerb), kann der Arbeitgeber die Zustimmung verweigern. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall. In der Regel ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung unproblematisch, solange die Stundengrenze von 30 Stunden pro Woche eingehalten wird und keine Interessenkonflikte bestehen.
Anzeigepflicht?
Die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss in der Regel dem Elterngeldamt gemeldet werden, da dies Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes haben kann. Es ist ratsam, sich hierzu frühzeitig beim Elterngeldamt zu informieren.
Auswirkungen auf das Elterngeld
Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung während der Elternzeit hat in der Regel Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes. Das Einkommen aus der neuen Beschäftigung wird auf das Elterngeld angerechnet. Dies bedeutet, dass das Elterngeld entsprechend reduziert wird. Es ist daher wichtig, die finanziellen Auswirkungen einer neuen Beschäftigung während der Elternzeit sorgfältig zu prüfen.
Fazit
Die Kündigung während der Elternzeit und der Antritt eines neuen Jobs sind grundsätzlich möglich, jedoch mit einigen Einschränkungen verbunden. Der Kündigungsschutz des Arbeitgebers muss beachtet werden, während der Arbeitnehmer die Kündigungsfristen einhalten muss. Ein Aufhebungsvertrag kann eine flexible Alternative zur Kündigung darstellen. Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung während der Elternzeit ist erlaubt, solange die Stundengrenze von 30 Stunden pro Woche eingehalten wird und keine Interessenkonflikte mit dem alten Arbeitgeber bestehen. Es ist ratsam, sich vor einer Kündigung oder der Aufnahme einer neuen Beschäftigung rechtlich und finanziell beraten zu lassen, um mögliche Nachteile zu vermeiden. Insbesondere die Auswirkungen auf das Elterngeld sollten sorgfältig geprüft werden. Die Rechtslage kann komplex sein, und eine individuelle Beratung durch einen Anwalt oder eine andere kompetente Stelle kann helfen, die bestmögliche Entscheidung zu treffen.
