Krank In Probezeit Wer Zahlt
Die Probezeit im Arbeitsverhältnis dient sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer als Orientierungsphase. Innerhalb dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis relativ unkompliziert und kurzfristig beenden. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit erkrankt? Wer zahlt in dieser Situation das Gehalt? Die Antwort auf diese Frage ist differenzierter als man vielleicht vermutet und hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im Folgenden näher beleuchtet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. § 3 EntgFG legt fest, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Entscheidend ist hier jedoch die Wartezeit. Gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb der ersten vier Wochen seiner Probezeit erkrankt, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat.
Was bedeutet das konkret?
Stellen Sie sich vor, Frau Müller beginnt am 1. März eine neue Arbeitsstelle mit einer Probezeit von sechs Monaten. Sie erkrankt am 15. März und ist für eine Woche arbeitsunfähig. Da zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen bestanden hat, hat Frau Müller keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber für diese Woche. Ihr Gehalt wird für diese Zeit entsprechend gekürzt.
Mögliche Ausnahmen und Alternativen
Obwohl das Gesetz eindeutig scheint, gibt es dennoch Ausnahmen und alternative Möglichkeiten, wie Arbeitnehmer auch in den ersten vier Wochen der Probezeit im Krankheitsfall finanzielle Unterstützung erhalten können:
- Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers: Einige Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern, unabhängig von der gesetzlichen Regelung, auch in den ersten vier Wochen der Beschäftigung eine freiwillige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an. Dies ist jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, sondern eine unternehmerische Entscheidung. Solche Regelungen sind oft in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten.
- Krankengeldanspruch bei der Krankenkasse: Auch wenn der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitnehmer muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein und die allgemeinen Voraussetzungen für den Krankengeldbezug erfüllen. In der Regel bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits Anspruch auf Krankengeld hatte, beispielsweise weil er zuvor in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand oder freiwillig versichert war. Der Anspruch auf Krankengeld besteht dann ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
- Tarifvertragliche Regelungen: Viele Branchen sind durch Tarifverträge geregelt. Diese können von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und beispielsweise eine frühere oder längere Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorsehen. Es ist daher ratsam, den geltenden Tarifvertrag zu prüfen, um festzustellen, ob dieser für den individuellen Fall günstigere Regelungen enthält.
Ein Blick auf die Krankenkasse
Um den Anspruch auf Krankengeld geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer seiner Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die Krankenkasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für den Krankengeldbezug erfüllt sind. Es ist wichtig zu beachten, dass das Krankengeld in der Regel geringer ist als das reguläre Gehalt. Es beträgt in der Regel 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Kündigung während der Krankheit in der Probezeit
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Krankheit in der Probezeit kündigen darf. Grundsätzlich ist dies möglich. Das Kündigungsschutzgesetz findet in der Probezeit keine Anwendung, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden kann. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Eine Kündigung wäre beispielsweise dann unwirksam, wenn sie gegen das Diskriminierungsverbot verstößt oder sittenwidrig ist. Eine Kündigung, die ausschließlich aufgrund der Krankheit erfolgt und den Arbeitnehmer in einer besonders schwierigen Lebenssituation trifft, könnte beispielsweise als sittenwidrig angesehen werden. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, rechtlichen Rat einzuholen.
Wichtig: Die Kündigungsschutzvorschriften greifen in der Regel erst nach Ablauf der Probezeit und einer Wartezeit von sechs Monaten.
Empfehlungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, dass sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor Beginn der Probezeit über die geltenden Regelungen informieren. Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass sie in den ersten vier Wochen der Beschäftigung im Krankheitsfall in der Regel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber haben. Sie sollten sich daher frühzeitig mit den Alternativen wie dem Krankengeldanspruch auseinandersetzen. Arbeitgeber sollten transparent kommunizieren, ob sie freiwillige Leistungen im Krankheitsfall anbieten und welche Regelungen im Falle einer Kündigung während der Krankheit gelten.
Es ist auch ratsam, sich bei der Wahl einer neuen Arbeitsstelle nicht nur auf das Gehalt, sondern auch auf die angebotenen Sozialleistungen und die Unternehmenskultur zu konzentrieren. Ein Arbeitgeber, der Wert auf das Wohlbefinden seiner Mitarbeiter legt, wird in der Regel auch im Krankheitsfall unterstützend tätig werden.
Ein Fallbeispiel
Herr Schmidt beginnt am 1. Juni eine neue Arbeitsstelle mit einer Probezeit von drei Monaten. In seinem Arbeitsvertrag ist keine Klausel über eine freiwillige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall enthalten. Am 15. Juni erkrankt er an einer Grippe und ist für zehn Tage arbeitsunfähig. Da er zuvor in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, hat er Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse. Er informiert seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit und reicht die ärztliche Bescheinigung sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Krankenkasse ein. Sein Arbeitgeber zahlt ihm für die zehn Tage kein Gehalt, aber Herr Schmidt erhält Krankengeld von der Krankenkasse.
Fazit
Die Frage, wer bei Krankheit in der Probezeit zahlt, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Dennoch gibt es Ausnahmen und alternative Möglichkeiten wie freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, Krankengeldanspruch bei der Krankenkasse oder tarifvertragliche Regelungen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich vor Beginn der Probezeit über die geltenden Regelungen informieren, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Eine transparente Kommunikation und ein wertschätzender Umgang miteinander sind in jedem Fall von Vorteil.
