Wieviel Erspartes Darf Man Besitzen Bei Prozesskostenhilfe
Die Bewältigung rechtlicher Auseinandersetzungen kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Prozesskostenhilfe (PKH) ist ein Instrument des deutschen Rechts, das einkommensschwachen Personen den Zugang zu Gerichten ermöglichen soll, indem sie von den Gerichts- und Anwaltskosten befreit werden oder diese in Raten zahlen können. Eine zentrale Frage bei der Beantragung von PKH ist jedoch: Wieviel Erspartes darf man besitzen, um Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu haben? Die Antwort ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im Folgenden detailliert erläutert werden.
Vermögensberücksichtigung bei der Prozesskostenhilfe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die antragstellende Person nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies beinhaltet nicht nur das laufende Einkommen, sondern auch das vorhandene Vermögen. Das Gesetz spricht in § 115 Abs. 3 ZPO von der "Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten". Das bedeutet, dass das Gericht prüft, ob die Prozesskosten aus dem vorhandenen Vermögen aufgebracht werden können, bevor PKH bewilligt wird.
Schonvermögen: Was bleibt unangetastet?
Nicht jedes Vermögen muss zur Finanzierung des Rechtsstreits eingesetzt werden. Das Gesetz sieht ein Schonvermögen vor, das nicht berücksichtigt wird. Dieses Schonvermögen soll sicherstellen, dass die grundlegende Existenz der antragstellenden Person nicht gefährdet wird. Die Höhe des Schonvermögens ist im Wesentlichen durch § 90 SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) bestimmt, da § 115 ZPO auf diese Vorschrift verweist.
Die konkrete Höhe des Schonvermögens variiert und hängt von individuellen Umständen ab. Folgende Faktoren spielen eine Rolle:
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts. Die Höhe wird regelmäßig angepasst und ist daher stets der aktuellen Rechtslage zu entnehmen. Er dient als Basis für die Berechnung des Schonvermögens.
- Zusätzlicher Freibetrag für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen haben in der Regel einen höheren Freibetrag als Alleinstehende. Dieser Zuschlag berücksichtigt die gemeinsame Bedarfsdeckung.
- Freibetrag für Kinder: Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird ein zusätzlicher Freibetrag gewährt. Dieser Freibetrag soll sicherstellen, dass die Bedürfnisse der Kinder nicht durch die Prozesskosten gefährdet werden.
- Notwendiger Hausrat: Gebrauchsgegenstände des Haushalts, die für eine bescheidene Lebensführung erforderlich sind, werden nicht als Vermögen berücksichtigt. Dies schließt Möbel, Kleidung und andere alltägliche Gegenstände ein.
- Angemessener Altersvorsorge: Bestimmte Formen der Altersvorsorge sind ebenfalls geschützt. Die Angemessenheit der Altersvorsorge wird im Einzelfall geprüft und hängt von Faktoren wie Alter, Beruf und bisherigen Einzahlungen ab. Es soll sichergestellt werden, dass die Altersversorgung im Alter nicht gefährdet ist.
- Sonstige Härtefälle: In besonderen Härtefällen kann das Gericht weitere Vermögenswerte als Schonvermögen anerkennen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person auf bestimmte Vermögenswerte zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit oder zur Bewältigung einer besonderen Lebenssituation angewiesen ist.
Beispiel: Eine alleinstehende Person hat ein Girokonto mit 5.000 Euro und eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 10.000 Euro. Der aktuelle Grundfreibetrag beträgt angenommen 5.000 Euro. Das Girokonto würde vollständig als Schonvermögen berücksichtigt. Bezüglich der Lebensversicherung müsste geprüft werden, ob diese der angemessenen Altersvorsorge dient. Ist dies der Fall, und der Rückkaufswert liegt im Rahmen einer angemessenen Altersvorsorge, würde auch dieser Betrag als Schonvermögen gelten. Andernfalls müsste die Person die Lebensversicherung zumindest teilweise auflösen, um die Prozesskosten zu decken.
Was zählt zum Vermögen?
Neben dem Schonvermögen muss die antragstellende Person ihr gesamtes verwertbares Vermögen offenlegen. Hierzu zählen:
- Bargeld und Bankguthaben: Sämtliche Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Festgeldkonten und anderen Bankkonten.
- Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Fondsanteile und andere Wertpapiere.
- Immobilien: Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen. Hierbei wird jedoch geprüft, ob die Immobilie selbst genutzt wird und zur angemessenen Wohnungsversorgung dient. Selbstgenutztes Wohneigentum kann unter Umständen als Schonvermögen gelten.
- Kraftfahrzeuge: PKWs, Motorräder und andere Fahrzeuge. Auch hier wird geprüft, ob das Fahrzeug zur Berufsausübung oder zur Bewältigung einer besonderen Lebenssituation (z.B. Schwerbehinderung) notwendig ist.
- Lebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen: Der Rückkaufswert der Lebensversicherung wird berücksichtigt.
- Sonstige Vermögenswerte: Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlungen, sonstige Wertgegenstände.
Verwertung des Vermögens: Was bedeutet das?
Wenn Vermögen vorhanden ist, das nicht zum Schonvermögen zählt, muss die antragstellende Person dieses verwerten, um die Prozesskosten zu decken. Verwertung bedeutet in der Regel, dass das Vermögen verkauft oder beliehen wird. Dies kann beispielsweise den Verkauf von Wertpapieren, die Aufnahme eines Kredits auf eine Immobilie oder den Verkauf eines nicht unbedingt notwendigen Kraftfahrzeugs bedeuten.
Das Gericht prüft dabei, ob die Verwertung des Vermögens zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie der Wert des Vermögens, die Dauer des Rechtsstreits und die persönlichen Verhältnisse der antragstellenden Person spielen eine Rolle.
Wichtiger Hinweis: Die Verwertung des Vermögens muss wirtschaftlich sinnvoll sein. Das bedeutet, dass die Kosten der Verwertung (z.B. Maklergebühren, Anwaltskosten) in einem angemessenen Verhältnis zum erzielten Erlös stehen müssen. Wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre, kann das Gericht von der Verwertung absehen und Prozesskostenhilfe bewilligen.
Sonderfall: Selbstgenutztes Wohneigentum
Selbstgenutztes Wohneigentum ist ein besonderer Fall. Grundsätzlich gilt, dass auch selbstgenutztes Wohneigentum zum Vermögen zählt. Allerdings wird berücksichtigt, ob die Verwertung des Wohneigentums der antragstellenden Person und ihrer Familie unzumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit wird in der Regel dann angenommen, wenn die Familie auf das Wohneigentum zur angemessenen Wohnungsversorgung angewiesen ist und die Verwertung zu einer Obdachlosigkeit führen würde. In solchen Fällen kann das Gericht von der Verwertung absehen und Prozesskostenhilfe bewilligen.
Antragstellung und Mitwirkungspflichten
Die Beantragung von Prozesskostenhilfe erfordert die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung aller Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die antragstellende Person muss ein entsprechendes Formular ausfüllen und Belege (z.B. Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Nachweise über Vermögenswerte) vorlegen. Falsche oder unvollständige Angaben können zur Ablehnung des Antrags führen und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Das Gericht ist berechtigt, die Angaben der antragstellenden Person zu überprüfen. Es kann beispielsweise Auskünfte bei Banken, Versicherungen oder anderen Behörden einholen. Die antragstellende Person ist verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Rechtsmittel gegen die Ablehnung
Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann die antragstellende Person sofortige Beschwerde einlegen. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel zwei Wochen) bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung getroffen hat. Die Beschwerde muss begründet werden, d.h. es müssen Gründe dargelegt werden, warum die Entscheidung des Gerichts fehlerhaft ist. Es empfiehlt sich, sich bei der Einlegung der Beschwerde von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Fazit
Die Frage, wieviel Erspartes man bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe besitzen darf, ist nicht pauschal zu beantworten. Die Bewilligung hängt von einer individuellen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab. Das Gesetz sieht ein Schonvermögen vor, das nicht berücksichtigt wird. Die Höhe des Schonvermögens variiert und hängt von den persönlichen Umständen ab. Vermögen, das nicht zum Schonvermögen zählt, muss grundsätzlich zur Finanzierung des Rechtsstreits eingesetzt werden. Es ist ratsam, sich bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die eigenen Erfolgsaussichten zu erhöhen und Fehler bei der Antragstellung zu vermeiden.
