Darf Man Bei Google Bewertungen Namen Nennen

Die Frage, ob man bei Google Bewertungen Namen nennen darf, ist komplex und berührt verschiedene Rechtsgebiete, insbesondere das Datenschutzrecht, das Persönlichkeitsrecht und das Wettbewerbsrecht. Eine einfache Ja- oder Nein-Antwort ist selten möglich, da die Zulässigkeit stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dieser Artikel beleuchtet die Thematik differenziert und untersucht, wann die Nennung von Namen in Google Bewertungen rechtlich problematisch werden kann und welche Schutzmechanismen Betroffenen zur Verfügung stehen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen: Persönlichkeitsrecht und Datenschutz
Im Zentrum der Diskussion steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das in Deutschland durch Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) geschützt wird. Dieses Recht umfasst unter anderem den Schutz der Ehre, des guten Rufes und der informationellen Selbstbestimmung. Die Nennung eines Namens in einer Google Bewertung kann in dieses Recht eingreifen, insbesondere wenn die Bewertung negative Behauptungen enthält, die den Ruf der genannten Person schädigen. Eine solche Nennung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Bewertenden oder der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist.
Neben dem Persönlichkeitsrecht spielt auch das Datenschutzrecht eine wichtige Rolle. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ein Name gilt als personenbezogenes Datum und unterliegt somit den Bestimmungen der DSGVO. Das bedeutet, dass die Nennung eines Namens in einer Google Bewertung nur dann zulässig ist, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt. Mögliche Rechtsgrundlagen sind die Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder ein berechtigtes Interesse des Bewertenden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Das berechtigte Interesse muss jedoch die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Dies ist häufig schwierig nachzuweisen, insbesondere wenn die Bewertung negative Behauptungen enthält.
Wann ist die Nennung von Namen problematisch?
Die Nennung von Namen in Google Bewertungen ist besonders dann problematisch, wenn folgende Aspekte zutreffen:
1. Unwahre Tatsachenbehauptungen
Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, sind grundsätzlich unzulässig. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die dem Beweis zugänglich ist. Wenn beispielsweise behauptet wird, ein Mitarbeiter habe Kunden betrogen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, liegt eine Ehrverletzung vor. Die Nennung des Namens dieses Mitarbeiters in einer solchen Bewertung ist in der Regel unzulässig.
2. Schmähkritik und Beleidigungen
Bewertungen, die Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten, sind ebenfalls unzulässig. Schmähkritik liegt vor, wenn die Äußerung primär darauf abzielt, die betroffene Person herabzuwürdigen und zu diffamieren. Auch hier ist die Nennung des Namens der betroffenen Person in der Regel unzulässig.
3. Offenlegung sensibler Daten
Die Offenlegung sensibler Daten, wie beispielsweise Gesundheitsdaten oder Informationen über die sexuelle Orientierung einer Person, ist grundsätzlich unzulässig. Die Nennung des Namens einer Person in Verbindung mit solchen Daten stellt einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
4. Unverhältnismäßigkeit
Auch wenn die Bewertung grundsätzlich zulässig ist, kann die Nennung des Namens im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Nennung des Namens für die Information der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist und die Bewertung auch ohne Nennung des Namens ihren Zweck erfüllen könnte.
Wann kann die Nennung von Namen zulässig sein?
In bestimmten Fällen kann die Nennung von Namen in Google Bewertungen zulässig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Nennung besteht. Einige Beispiele:
1. Konkrete Beschreibung eines Vorfalls
Wenn eine Bewertung einen konkreten Vorfall beschreibt, der für die Bewertung des Unternehmens oder der Dienstleistung relevant ist, kann die Nennung des Namens der beteiligten Person zulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nennung des Namens für das Verständnis des Vorfalls unerlässlich ist. Allerdings sollte die Bewertung sachlich und objektiv formuliert sein und keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen enthalten.
2. Öffentliches Interesse
Wenn ein öffentliches Interesse an der Nennung des Namens besteht, kann dies die Zulässigkeit der Nennung rechtfertigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person eine Person des öffentlichen Lebens ist und die Bewertung im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Tätigkeit steht. Auch hier ist jedoch eine Interessenabwägung erforderlich. Das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person darf nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
3. Einwilligung
Wenn die betroffene Person in die Nennung ihres Namens eingewilligt hat, ist die Nennung grundsätzlich zulässig. Die Einwilligung muss jedoch freiwillig und informiert erfolgen. Die betroffene Person muss wissen, dass ihr Name in einer Google Bewertung genannt wird und welche Konsequenzen dies haben kann.
Was können Betroffene tun?
Wenn Sie von einer Google Bewertung betroffen sind, die Ihren Namen nennt und Ihrer Meinung nach unzulässig ist, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen:
1. Kontakt zum Bewertenden
Nehmen Sie Kontakt zum Bewertenden auf und bitten Sie ihn, die Bewertung zu ändern oder zu löschen. Oftmals lässt sich das Problem auf diese Weise einvernehmlich lösen.
2. Meldung an Google
Melden Sie die Bewertung an Google und bitten Sie um deren Entfernung. Google prüft die Bewertung und entfernt sie gegebenenfalls, wenn sie gegen die Richtlinien verstößt.
3. Abmahnung und Unterlassungsklage
Beaufragen Sie einen Anwalt, um den Bewertenden abzumahnen und eine Unterlassungserklärung zu fordern. Im Falle einer Weigerung kann der Anwalt eine Unterlassungsklage vor Gericht erheben.
4. Strafanzeige
Wenn die Bewertung Straftaten wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung enthält, können Sie Strafanzeige erstatten.
Fazit
Die Frage, ob man bei Google Bewertungen Namen nennen darf, ist eine Frage der Einzelfallbetrachtung. Grundsätzlich ist die Nennung von Namen problematisch, wenn sie das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt. Eine Nennung kann jedoch zulässig sein, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse besteht. Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unzulässige Bewertungen zur Wehr zu setzen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten der jeweiligen Maßnahmen zu beurteilen.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Google Bewertungsfunktion ein wichtiges Instrument für Verbraucher ist, um ihre Erfahrungen zu teilen und anderen bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Es ist jedoch wichtig, dass bei der Abgabe von Bewertungen die Rechte anderer Personen respektiert werden und dass keine unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Beleidigungen verbreitet werden. Nur so kann die Google Bewertungsfunktion ihren Zweck erfüllen und einen wertvollen Beitrag zur Meinungsbildung leisten.

















