Wie Lange Darf Man Höchstens In Der Ausbildung Krank Sein

Krankheit während der Ausbildung: Was Auszubildende wissen müssen
Eine Ausbildung ist eine wichtige Phase im Berufsleben. Doch was passiert, wenn man während der Ausbildung krank wird? Wie lange darf man krank sein, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Krankmeldung während der Ausbildung in Deutschland, speziell zugeschnitten auf die Bedürfnisse von Expats und Neuankömmlingen.
Krankmeldung: Die Pflichten des Auszubildenden
Im Falle einer Erkrankung ist es entscheidend, die richtigen Schritte zu unternehmen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Auszubildende beachten müssen:
- Unverzügliche Mitteilung: Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen, dass er arbeitsunfähig ist. Das bedeutet, so schnell wie möglich, idealerweise am ersten Tag der Erkrankung vor Arbeitsbeginn. Die Mitteilung kann telefonisch, per E-Mail oder auch persönlich erfolgen. Wichtig ist, dass der Betrieb informiert ist.
- Art der Erkrankung: Es ist in der Regel nicht notwendig, die genaue Art der Erkrankung anzugeben. Es reicht die Information, dass man arbeitsunfähig ist. Sollte die Art der Erkrankung jedoch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Betrieb gefährden (z.B. eine ansteckende Krankheit im Lebensmittelbereich), kann eine genauere Angabe erforderlich sein.
- Ärztliches Attest (Krankschreibung): Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist in der Regel ab dem vierten Krankheitstag erforderlich. Der Ausbildungsbetrieb kann jedoch auch verlangen, dass das Attest bereits früher, sogar am ersten Tag der Erkrankung, vorgelegt wird. Die genauen Regelungen hierzu finden sich im Ausbildungsvertrag oder in den betrieblichen Vereinbarungen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die geltenden Bestimmungen im eigenen Betrieb zu informieren.
- Vorlage des Attests: Das ärztliche Attest muss unverzüglich nach Erhalt im Ausbildungsbetrieb vorgelegt werden. Auch hier bedeutet unverzüglich, so schnell wie möglich. Am besten ist es, das Attest persönlich abzugeben oder per Post zu schicken. Eine Kopie des Attests sollte für die eigenen Unterlagen aufbewahrt werden.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Während der Ausbildung haben Auszubildende im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, dass der Ausbildungsbetrieb das Gehalt auch während der Krankheit weiterzahlt. Die Entgeltfortzahlung erfolgt für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung nicht selbst verschuldet wurde (z.B. durch grob fahrlässiges Verhalten).
Beispiel: Ein Auszubildender verdient 800 Euro brutto im Monat. Wenn er drei Wochen krank ist, erhält er weiterhin 800 Euro brutto von seinem Ausbildungsbetrieb.
Was passiert nach Ablauf der sechs Wochen?
Wenn die Erkrankung länger als sechs Wochen dauert, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Ausbildungsbetrieb. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Auszubildende Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoentgelts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoentgelts. Das Krankengeld wird in der Regel für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt.
Um Krankengeld zu beziehen, muss der Auszubildende einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen. Die Krankenkasse benötigt hierfür eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit.
Krankheit und die Probezeit
Die Probezeit dient dazu, dass sich Auszubildender und Ausbildungsbetrieb kennenlernen und feststellen können, ob die Ausbildung für beide Seiten passt. Während der Probezeit gelten besondere Kündigungsfristen. Eine Erkrankung während der Probezeit kann unter Umständen dazu führen, dass der Ausbildungsbetrieb die Ausbildung beendet. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Erkrankung die Eignung des Auszubildenden für den Beruf in Frage stellt oder die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar macht. Eine einfache Erkältung rechtfertigt in der Regel keine Kündigung.
Krankheit und die Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist ein wichtiger Meilenstein am Ende der Ausbildung. Wenn ein Auszubildender aufgrund einer Erkrankung nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann, muss er dies der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) unverzüglich mitteilen und ein ärztliches Attest vorlegen. In der Regel wird die Abschlussprüfung dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Es ist wichtig, sich rechtzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen und die notwendigen Formalitäten zu klären.
Wie lange darf man höchstens in der Ausbildung krank sein?
Es gibt keine pauschale Antwort auf die Frage, wie lange man höchstens in der Ausbildung krank sein darf. Die Dauer der Erkrankung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art der Erkrankung, der Dauer der Ausbildung und den betrieblichen Gegebenheiten. Generell gilt, dass häufige oder lange Fehlzeiten aufgrund von Krankheit die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gefährden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn wichtige Lerninhalte verpasst werden oder die praktische Ausbildung nicht ausreichend erfolgen kann. Der Ausbildungsbetrieb kann in solchen Fällen unter Umständen die Ausbildung verlängern oder sogar kündigen. Eine Kündigung ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig und muss gut begründet sein. Der Betrieb muss nachweisen, dass die Fortsetzung der Ausbildung aufgrund der Fehlzeiten unzumutbar ist.
Wichtig ist, dass der Auszubildende sich während der Krankheit um seine Gesundheit kümmert und alles tut, um so schnell wie möglich wieder gesund zu werden. Es ist auch ratsam, den Kontakt zum Ausbildungsbetrieb zu halten und sich über versäumte Inhalte zu informieren. Gegebenenfalls kann der Ausbildungsbetrieb auch Unterstützung anbieten, z.B. in Form von Nachhilfe oder zusätzlichen Übungseinheiten.
Sonderfall: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
Wenn die Erkrankung auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, gelten besondere Regelungen. In diesem Fall ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für die medizinische Behandlung und zahlt gegebenenfalls auch eine Verletztenrente. Es ist wichtig, einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit unverzüglich dem Ausbildungsbetrieb zu melden. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Unfall oder die Erkrankung der Berufsgenossenschaft zu melden.
Tipps für Auszubildende im Krankheitsfall
- Informieren Sie sich: Informieren Sie sich frühzeitig über die geltenden Regelungen im Ausbildungsbetrieb bezüglich Krankmeldung und Vorlage des Attests.
- Kommunizieren Sie offen: Sprechen Sie offen mit Ihrem Ausbilder über Ihre Erkrankung und Ihre Sorgen.
- Bleiben Sie in Kontakt: Halten Sie während der Krankheit Kontakt zum Ausbildungsbetrieb und informieren Sie sich über versäumte Inhalte.
- Nehmen Sie Hilfe an: Nehmen Sie angebotene Unterstützung (z.B. Nachhilfe) an, um versäumte Inhalte aufzuholen.
- Suchen Sie professionelle Hilfe: Wenn Sie sich psychisch belastet fühlen, suchen Sie professionelle Hilfe bei einem Arzt oder Therapeuten.
- Dokumentieren Sie alles: Bewahren Sie alle relevanten Dokumente (z.B. Atteste, Krankmeldungen, Korrespondenz mit der Krankenkasse) sorgfältig auf.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen zum Thema Krankheit während der Ausbildung finden Sie bei folgenden Stellen:
- Ihre Krankenkasse: Ihre Krankenkasse kann Ihnen Auskunft über Ihre Ansprüche auf Krankengeld und andere Leistungen geben.
- Ihre zuständige Kammer (IHK oder HWK): Die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK) kann Ihnen Auskunft über die Rechte und Pflichten von Auszubildenden geben.
- Ihre Gewerkschaft: Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, kann Ihnen diese ebenfalls Auskunft und Unterstützung bieten.
- Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF): Auf der Website des BMBF finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Ausbildung.
- Rechtsberatung: Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, z.B. bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall sollten Sie sich immer an einen Experten wenden.

















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