Hand Mund Fuß Krankheit Meldepflicht

Hand-Fuß-Mund-Krankheit (HFMK), in Deutschland auch als Hand-Mund-Fuß-Krankheit bekannt, ist eine weit verbreitete, meist harmlose Infektionskrankheit, die vor allem Kinder unter zehn Jahren betrifft. Erwachsene können sich jedoch auch anstecken, obwohl sie oft weniger oder gar keine Symptome zeigen. Ein wichtiger Aspekt für Eltern, Erzieher und Betreuer ist die Frage, ob eine Meldepflicht für HFMK besteht. Dieser Artikel beleuchtet die Meldepflicht in Deutschland und erklärt, wann und warum eine Meldung erforderlich sein könnte.
Was ist die Hand-Fuß-Mund-Krankheit?
Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit wird durch Viren, meistens Coxsackieviren A16 und Enterovirus 71, verursacht. Sie äußert sich durch:
- Fieber (oft leicht erhöht)
- Halsschmerzen
- Appetitlosigkeit
- Bläschen im Mund, an den Handflächen und Fußsohlen (gelegentlich auch an anderen Körperstellen wie Gesäß oder Genitalbereich)
Die Krankheit ist hoch ansteckend und wird hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen) und Schmierinfektion (Kontakt mit kontaminierten Oberflächen, Stuhl) übertragen. Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 3 bis 6 Tage.
Die Meldepflicht in Deutschland: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in Deutschland die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Es legt fest, welche Krankheiten meldepflichtig sind und wer zur Meldung verpflichtet ist. Eine zentrale Frage ist nun, ob die Hand-Fuß-Mund-Krankheit unter die meldepflichtigen Erkrankungen fällt.
Die kurze Antwort lautet: Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit ist nicht generell meldepflichtig im Sinne des IfSG. Das bedeutet, dass Ärzte oder Labore eine normale HFMK-Erkrankung nicht automatisch an das Gesundheitsamt melden müssen.
Ausnahmen von der fehlenden Meldepflicht
Obwohl HFMK nicht generell meldepflichtig ist, gibt es wichtige Ausnahmen, die eine Meldung erforderlich machen können. Diese Ausnahmen betreffen in erster Linie ungewöhnliche Häufungen von Erkrankungen und den Nachweis bestimmter Viren:
- Ungewöhnliche Häufungen: Wenn in einer Gemeinschaftseinrichtung wie einem Kindergarten, einer Schule oder einem Hort eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Fällen der Hand-Fuß-Mund-Krankheit auftritt, kann das Gesundheitsamt Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung zu kontrollieren. In solchen Fällen ist die Einrichtung verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. Die Entscheidung, ob eine Häufung "ungewöhnlich" ist, liegt im Ermessen des Gesundheitsamtes und hängt von verschiedenen Faktoren wie der üblichen Erkrankungsrate in der Region und der Empfänglichkeit der Bevölkerung ab.
- Nachweis bestimmter Viren: Das IfSG listet bestimmte Erreger namentlich auf, deren Nachweis meldepflichtig ist. Während die häufigsten HFMK-Erreger (Coxsackievirus A16) in der Regel nicht darunter fallen, kann die Situation anders sein, wenn Enterovirus 71 nachgewiesen wird. Enterovirus 71 kann in seltenen Fällen schwerere Komplikationen verursachen, insbesondere neurologische Komplikationen. Daher kann der Nachweis dieses Virus unter Umständen meldepflichtig sein. Die genauen Bestimmungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Wenn eine Meldepflicht besteht (aufgrund einer Häufung oder dem Nachweis eines bestimmten Virus), sind in der Regel folgende Personen oder Institutionen zur Meldung verpflichtet:
- Ärzte: Ärzte, die eine ungewöhnliche Häufung von HFMK-Fällen feststellen oder den Verdacht auf eine Infektion mit einem meldepflichtigen Virus (z.B. Enterovirus 71) haben, sind verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden.
- Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen: Leiter von Kindergärten, Schulen, Horten und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn in ihrer Einrichtung eine ungewöhnliche Häufung von HFMK-Fällen auftritt.
- Labore: Labore sind verpflichtet, den Nachweis bestimmter meldepflichtiger Erreger (falls zutreffend) dem Gesundheitsamt zu melden.
Was ist bei einer Meldung zu beachten?
Wenn eine Meldung erforderlich ist, sollte diese umgehend an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Die Meldung sollte folgende Informationen enthalten:
- Angaben zur Person/Einrichtung, die die Meldung erstattet (Name, Adresse, Telefonnummer)
- Angaben zu den betroffenen Personen (Alter, Geschlecht, Symptome, Datum des Auftretens der Symptome)
- Angaben zur Einrichtung (bei Meldung durch eine Gemeinschaftseinrichtung)
- Art der Erkrankung (Hand-Fuß-Mund-Krankheit oder Verdacht darauf)
- Ggf. Laborergebnisse (falls vorhanden)
Warum ist die Meldung wichtig?
Auch wenn die Hand-Fuß-Mund-Krankheit in den meisten Fällen harmlos verläuft, ist die Meldung von Häufungen und bestimmten Virusnachweisen wichtig, um:
- Die Ausbreitung der Krankheit zu überwachen: Das Gesundheitsamt kann durch die Meldungen einen Überblick über die Verbreitung der Krankheit gewinnen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung zu verhindern.
- Frühzeitig schwerere Verläufe zu erkennen: Die Meldung von Infektionen mit bestimmten Viren (z.B. Enterovirus 71) ermöglicht es, schwerere Verläufe frühzeitig zu erkennen und zu behandeln.
- Öffentliche Gesundheitsmaßnahmen zu planen: Die gesammelten Daten können dazu beitragen, öffentliche Gesundheitsmaßnahmen zu planen und zu verbessern.
Was können Eltern tun?
Auch wenn keine generelle Meldepflicht besteht, sollten Eltern folgende Punkte beachten:
- Bei Verdacht auf HFMK den Arzt aufsuchen: Ein Arzt kann die Diagnose stellen und andere Erkrankungen ausschließen.
- Das Kind zu Hause betreuen: Um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, sollte das Kind zu Hause bleiben, bis die Bläschen verkrustet sind und kein Fieber mehr besteht.
- Auf Hygiene achten: Regelmäßiges Händewaschen mit Seife ist wichtig, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
- Die Gemeinschaftseinrichtung informieren: Die betroffene Gemeinschaftseinrichtung (Kindergarten, Schule usw.) sollte über die Erkrankung des Kindes informiert werden, damit diese die anderen Eltern informieren und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen kann.
- Sich über die lokalen Bestimmungen informieren: Die Bestimmungen zur Meldepflicht können sich je nach Bundesland unterscheiden. Eltern sollten sich daher über die lokalen Bestimmungen informieren. Sie können sich direkt beim zuständigen Gesundheitsamt oder beim behandelnden Arzt erkundigen.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hand-Fuß-Mund-Krankheit in Deutschland nicht generell meldepflichtig ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere bei ungewöhnlichen Häufungen von Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen und beim Nachweis bestimmter Viren (z.B. Enterovirus 71). In diesen Fällen sind Ärzte, Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen und Labore verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. Eltern sollten bei Verdacht auf HFMK den Arzt aufsuchen, das Kind zu Hause betreuen, auf Hygiene achten und die Gemeinschaftseinrichtung informieren.
Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten direkt beim zuständigen Gesundheitsamt oder beim behandelnden Arzt zu erkundigen, um die korrekten Informationen und Vorgehensweisen zu erhalten.



