free web hit counter

Unterhalt Bei Behinderten Kindern über 18


Unterhalt Bei Behinderten Kindern über 18

Herzlich willkommen! Vielleicht planst du einen längeren Aufenthalt in Deutschland oder bist bereits hier und stehst vor der Frage, wie du dein behindertes Kind, das volljährig ist, finanziell unterstützen kannst. Das deutsche Unterhaltsrecht kann auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, aber keine Sorge, wir erklären dir alles Wichtige zum Thema Unterhalt für behinderte Kinder über 18 Jahre.

Es ist wichtig zu wissen: Auch wenn dein Kind volljährig ist, besteht unter Umständen weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt. Das gilt insbesondere dann, wenn es aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dieser Artikel soll dir einen umfassenden Überblick verschaffen und dir helfen, dich in diesem Themenbereich zurechtzufinden.

Grundsatz: Unterhaltspflicht der Eltern auch nach der Volljährigkeit

Grundsätzlich gilt: Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, solange diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Diese Pflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Wenn dein Kind aufgrund seiner Behinderung weiterhin auf deine finanzielle Unterstützung angewiesen ist, besteht die Unterhaltspflicht fort. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Entscheidend ist, dass die Behinderung ursächlich dafür ist, dass das Kind nicht arbeiten kann.

Wer ist unterhaltsverpflichtet?

Sind beide Elternteile leistungsfähig, haften sie beide anteilig für den Unterhalt. Die Höhe der jeweiligen Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Das bedeutet, dass nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, unterhaltspflichtig ist, sondern auch der andere Elternteil. Die Berechnung der jeweiligen Anteile kann kompliziert sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem bereinigten Nettoeinkommen der Eltern und dem Bedarf des Kindes.

Was bedeutet "Bedürftigkeit"?

Ein volljähriges, behindertes Kind ist bedürftig, wenn es aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu decken. Das bedeutet, dass es keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Hierbei ist nicht entscheidend, ob das Kind tatsächlich arbeitet, sondern ob es ihm überhaupt möglich wäre. Auch wenn das Kind Leistungen vom Staat bezieht (z.B. Eingliederungshilfe oder Grundsicherung), kann dennoch ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen. Die staatlichen Leistungen werden in der Regel aber angerechnet.

Die Höhe des Unterhalts: Wie wird er berechnet?

Die Höhe des Unterhalts für ein volljähriges, behindertes Kind wird individuell berechnet. Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Bedarf des Kindes: Der Bedarf umfasst alle notwendigen Ausgaben für den Lebensunterhalt, also Kosten für Wohnen, Ernährung, Kleidung, medizinische Versorgung, Freizeitgestaltung und gegebenenfalls Pflege. Wenn das Kind nicht bei den Eltern wohnt, sondern beispielsweise in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung, sind auch die Kosten für die Unterbringung und Betreuung zu berücksichtigen.
  • Einkommen der Eltern: Das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile ist relevant für die Berechnung des Unterhalts. Vom Bruttoeinkommen werden bestimmte Posten abgezogen, wie zum Beispiel Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen.
  • Selbstbehalt der Eltern: Jeder Elternteil hat einen Selbstbehalt, also einen Betrag, der ihm zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt darf durch die Unterhaltszahlung nicht unterschritten werden. Die Höhe des Selbstbehalts wird regelmäßig angepasst.

Wichtig: Zur Orientierung dient die Düsseldorfer Tabelle, eine bundesweit anerkannte Richtlinie für die Berechnung von Kindesunterhalt. Allerdings ist die Düsseldorfer Tabelle nur ein Richtwert und muss im Einzelfall an die besonderen Umstände angepasst werden. So kann beispielsweise ein erhöhter Bedarf des Kindes aufgrund der Behinderung zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen.

Beispielrechnung (vereinfacht)

Nehmen wir an, der Bedarf deines Kindes (inklusive Wohnkosten) beträgt 1200 Euro. Vater A hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2500 Euro, Mutter B von 3000 Euro. Beide Elternteile haben einen Selbstbehalt von 1450 Euro (Stand 2024, kann sich ändern!).

Zunächst wird die Leistungsfähigkeit beider Elternteile geprüft. Vater A hat nach Abzug des Selbstbehalts 1050 Euro zur Verfügung (2500 - 1450). Mutter B hat 1550 Euro zur Verfügung (3000 - 1450).

Da beide Elternteile leistungsfähig sind, teilen sie sich den Unterhalt anteilig. Das Verhältnis der verfügbaren Einkommen ist 1050:1550. Das bedeutet, Vater A muss (1050 / (1050+1550)) * 1200 = ca. 485 Euro zahlen. Mutter B muss (1550 / (1050+1550)) * 1200 = ca. 715 Euro zahlen.

Hinweis: Dies ist nur ein sehr vereinfachtes Beispiel. Die tatsächliche Berechnung kann komplexer sein. Lass dich am besten von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle beraten.

Wie du den Unterhalt geltend machst

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Unterhalt geltend zu machen:

  • Außergerichtliche Einigung: Versuche zunächst, dich mit dem anderen Elternteil über die Höhe des Unterhalts zu einigen. Eine schriftliche Vereinbarung ist empfehlenswert.
  • Jugendamt: Das Jugendamt kann dich bei der Berechnung des Unterhalts unterstützen und eine Beistandschaft einrichten. Der Beistand vertritt dann die Interessen deines Kindes in Bezug auf den Unterhalt.
  • Anwalt: Ein Anwalt kann dich umfassend beraten und den Unterhalt gerichtlich geltend machen.
  • Gericht: Wenn eine Einigung mit dem anderen Elternteil nicht möglich ist, kannst du beim Familiengericht eine Unterhaltsklage einreichen.

Was tun, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?

Wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlt, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Mahnbescheid: Du kannst beim Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen.
  • Vollstreckung: Wenn der andere Elternteil trotz Mahnbescheid nicht zahlt, kannst du den Unterhalt vollstrecken lassen, beispielsweise durch Lohnpfändung.
  • Strafanzeige: In besonders hartnäckigen Fällen kann auch eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung in Betracht kommen.

Sonderfälle und Besonderheiten

Es gibt einige Sonderfälle und Besonderheiten, die bei der Unterhaltsberechnung für behinderte Kinder zu beachten sind:

  • Eigene Einkünfte des Kindes: Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, beispielsweise aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, werden diese in der Regel auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
  • Vermögen des Kindes: Auch das Vermögen des Kindes kann bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Allerdings gibt es bestimmte Schonbeträge, die nicht angerechnet werden dürfen.
  • Eingliederungshilfe und Grundsicherung: Leistungen der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung werden in der Regel auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
  • Pflegegeld: Wenn ein Elternteil das Kind pflegt, kann dies bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Zusammenfassende Tipps

* Informiere dich umfassend: Nutze Beratungsangebote von Jugendämtern, Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung oder Anwälten. * Sammle alle relevanten Unterlagen: Halte Einkommensnachweise, Nachweise über den Bedarf des Kindes und gegebenenfalls Gutachten bereit. * Sprich mit dem anderen Elternteil: Versuche, eine einvernehmliche Lösung zu finden. * Lass dich nicht entmutigen: Das Unterhaltsrecht kann kompliziert sein, aber es gibt viele Hilfsangebote. * Dokumentiere alles schriftlich: Führe ein Protokoll über alle Gespräche, Vereinbarungen und Zahlungen.

Dieses Thema ist komplex, und die Gesetze können sich ändern. Daher ist es immer ratsam, sich professionell beraten zu lassen. Wir hoffen, dieser Artikel hat dir einen ersten Überblick verschafft und dir geholfen, dich in diesem wichtigen Thema zurechtzufinden. Wir wünschen dir alles Gute!

Unterhalt Bei Behinderten Kindern über 18 Kindesunterhalt
www.pdfprof.com
Unterhalt Bei Behinderten Kindern über 18 Selbstbehalt beim Unterhalt - Wie hoch ist der Eigenbedarf? - Unterhalt.net
www.unterhalt.net

ähnliche Beiträge: