Welcher Grad Der Behinderung Für Parkausweis

Die Frage, welcher Grad der Behinderung (GdB) für einen Parkausweis notwendig ist, ist komplexer als es zunächst scheint. Während der GdB an sich eine wichtige Rolle spielt, ist er nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr müssen zusätzliche gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Anspruch auf einen Parkausweis geltend machen zu können. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Arten von Parkausweisen und die spezifischen medizinischen Bedingungen, die berücksichtigt werden müssen. Ziel ist es, ein umfassendes Verständnis für die Ausstellungspraxis und die zugrundeliegenden Prinzipien zu vermitteln.
Rechtliche Grundlagen und Arten von Parkausweisen
Die rechtlichen Grundlagen für Parkausweise finden sich im Straßenverkehrsgesetz (§ 46 StVO) und der Straßenverkehrs-Ordnung. Hier wird unterschieden zwischen zwei Haupttypen von Parkausweisen:
- Blauer EU-Parkausweis: Dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.
- Orangener Parkausweis: Dieser Ausweis gestattet das Parken an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot gilt, sowie das Überschreiten der zulässigen Parkdauer.
Die Kriterien für die Ausstellung dieser Ausweise sind jedoch unterschiedlich. Der blaue EU-Parkausweis ist an strengere Voraussetzungen geknüpft.
Voraussetzungen für den blauen EU-Parkausweis
Der blaue EU-Parkausweis wird in der Regel an Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) oder Blindheit (Bl) ausgestellt. Die außergewöhnliche Gehbehinderung wird im Schwerbehindertenausweis durch das Merkzeichen aG dokumentiert. Dieses Merkzeichen erhalten Personen, deren Gehfähigkeit aufgrund von Einschränkungen der unteren Gliedmaßen oder des Rumpfes so stark beeinträchtigt ist, dass sie sich im Straßenverkehr nur mit großer Mühe oder gar nicht ohne fremde Hilfe bewegen können. Es ist wichtig zu betonen, dass die aG nicht automatisch mit einem bestimmten GdB einhergeht. Es ist vielmehr die funktionelle Einschränkung, die im Vordergrund steht.
Auch blinde Menschen (Merkzeichen Bl) haben Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis. Dies ist nachvollziehbar, da sie ohne fremde Hilfe nicht am Straßenverkehr teilnehmen können und daher auf die Unterstützung durch Behindertenparkplätze angewiesen sind.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen. In bestimmten Fällen können auch Personen ohne das Merkzeichen aG oder Bl einen blauen EU-Parkausweis erhalten. Dies ist beispielsweise möglich, wenn vergleichbare Funktionseinschränkungen vorliegen. Dies erfordert eine sorgfältige medizinische Begutachtung und Einzelfallprüfung.
Voraussetzungen für den orangenen Parkausweis
Die Kriterien für den orangenen Parkausweis sind etwas weniger streng als für den blauen. Dieser Ausweis wird an Personen ausgestellt, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Einen GdB von mindestens 80 aufgrund von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf die Gehfähigkeit auswirken) oder
- Einen GdB von mindestens 70 aufgrund von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf die Gehfähigkeit auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mindestens 50 aufgrund von Herz-Kreislauf- oder Atemwegserkrankungen.
Auch hier steht die funktionelle Einschränkung im Vordergrund. Es reicht nicht aus, lediglich einen GdB von 80 oder 70 zu haben. Die Beeinträchtigung muss sich konkret auf die Gehfähigkeit auswirken. Ein Beispiel wäre eine schwere Arthrose in den Hüften, die das Gehen stark erschwert.
Darüber hinaus können auch Personen mit einer Stomaanlage und einem GdB von mindestens 60 einen orangenen Parkausweis erhalten, wenn die Stomaanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Mobilität führt.
Der GdB als Indikator, nicht als alleiniges Kriterium
Es ist entscheidend zu verstehen, dass der GdB lediglich ein Indikator für die Schwere der Behinderung ist. Er ist jedoch nicht das alleinige Kriterium für die Ausstellung eines Parkausweises. Die zuständigen Behörden prüfen stets die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Gehfähigkeit und die Teilhabe am Straßenverkehr. Ein hoher GdB bedeutet also nicht automatisch, dass ein Anspruch auf einen Parkausweis besteht.
Ein Beispiel: Eine Person mit einem GdB von 90 aufgrund einer psychischen Erkrankung hat in der Regel keinen Anspruch auf einen Parkausweis, da die psychische Erkrankung die Gehfähigkeit nicht beeinträchtigt. Im Gegensatz dazu kann eine Person mit einem GdB von 70 aufgrund einer schweren Hüftarthrose und einer Herzinsuffizienz durchaus einen Anspruch auf einen orangenen Parkausweis haben, da diese Kombination die Mobilität erheblich einschränkt.
Der Antragsprozess und die medizinische Begutachtung
Der Antrag auf einen Parkausweis wird in der Regel bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem zuständigen Bürgeramt gestellt. Dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Ärztliche Gutachten, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Gehfähigkeit belegen
- Personalausweis oder Reisepass
Die Behörde prüft den Antrag und kann gegebenenfalls eine ärztliche Begutachtung anordnen. Im Rahmen der Begutachtung wird die Gehfähigkeit des Antragstellers untersucht und beurteilt. Der Gutachter berücksichtigt dabei die Art und Schwere der Erkrankungen, die Auswirkungen auf die Mobilität und die Notwendigkeit der Nutzung von Behindertenparkplätzen.
Es ist wichtig, dass die ärztlichen Gutachten detailliert und aussagekräftig sind. Sie sollten die spezifischen Funktionseinschränkungen genau beschreiben und deren Auswirkungen auf die Gehfähigkeit und die Teilhabe am Straßenverkehr darstellen. Unklare oder unvollständige Gutachten können dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird.
Die Bedeutung des Parkausweises für die Teilhabe
Ein Parkausweis kann für Menschen mit Behinderungen einen erheblichen Beitrag zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben leisten. Er ermöglicht ihnen, Arzttermine wahrzunehmen, Einkäufe zu erledigen oder kulturelle Veranstaltungen zu besuchen, ohne sich über lange Fußwege oder die Suche nach geeigneten Parkplätzen sorgen zu müssen. Gerade für Menschen mit schweren Gehbehinderungen oder chronischen Erkrankungen kann der Parkausweis eine unverzichtbare Hilfe sein.
Es ist daher von großer Bedeutung, dass die Kriterien für die Ausstellung von Parkausweisen fair und transparent sind. Die zuständigen Behörden sollten die Anträge sorgfältig prüfen und die individuellen Bedürfnisse der Antragsteller berücksichtigen. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Parkausweise nicht missbraucht werden, um sicherzustellen, dass sie denjenigen zur Verfügung stehen, die sie wirklich benötigen.
Fazit
Die Frage, welcher GdB für einen Parkausweis erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Gehfähigkeit und die Teilhabe am Straßenverkehr. Der GdB dient lediglich als Indikator, ist aber nicht das alleinige Kriterium. Die zuständigen Behörden prüfen jeden Antrag individuell und berücksichtigen die spezifischen Bedürfnisse der Antragsteller. Ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und der medizinischen Voraussetzungen ist für eine erfolgreiche Antragstellung unerlässlich. Ein Parkausweis kann für Menschen mit Behinderungen einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben leisten und ihre Mobilität erheblich verbessern.

